Was bedeutet Gewährleistung?
Der Auftragnehmer eines Bauvertrags hat die Pflicht, die Leistungen vollständig und frei von Mängeln abzuschließen. Der Bauherr ist nach deutschem Recht im Fall eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangel durch die Gewährleistung geschützt. Das bedeutet, dass während einer bestimmten Frist der Unternehmer für Mängel an den vertraglich zu erbringenden Leistungen, die in seiner Verantwortung liegen, haften muss.
In der deutschen Rechtsprechung bedeutet Gewährleistung, dass der Leistungserbringer, hier der Handwerker, für einen Mangel an der erbrachten Leistung geradestehen muss. Das heißt: Wenn dem Handwerker Pfusch nachgewiesen werden kann, wird er „in die Mangel“ genommen. Gewährleistung bedeutet also nichts anderes als Mängelhaftung. Werden bei der Bauabnahme Mängel festgestellt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung, der Auftragnehmer muss die Mängel auf eigene Kosten beseitigen.
Wann liegt ein Mangel vor?
Entsprechend § 633 Abs. 2 BGB werden Sachmängel wie folgt definiert:
„Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.“
Dabei wird klar, dass für die Definition eines Mangels oft auch der Vertrag entscheidend ist. Daher ist es wichtig, einen Bauvertrag so detailliert wie möglich aufzusetzen, sodass kein Raum für Interpretation bleibt. Nur so können Sie sicherstellen und dokumentieren, dass Ihre Vorstellungen wunschgemäß umgesetzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Wie zuvor beschrieben, ist die Gewährleistung gesetzlich geregelt. Auch für Produkte wie Fernseher, Autos oder Schuhe gilt eine Gewährleistungspflicht. Darüber hinaus geben viele Hersteller eine freiwillige Garantie auf ihre Produkte. Für gekaufte Waren liegt die Gewährleistungsfrist bei zwei Jahren. Doch Hersteller garantieren oftmals einen weitaus längeren, einwandfreien Zustand ihrer Güter. Hierbei gibt es jedoch keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben.
Ab wann und wie lange gilt die Gewährleistung?
Die Gewährleistungsfrist beginnt im Handwerk, sobald die Bauarbeiten fertiggestellt sind und die Abnahme erfolgt ist. Manchmal werden während der Bauphase schon Mängel festgestellt. Diese müssen dokumentiert und vom Verantwortlichen vor der Bauabnahme abgearbeitet werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt erst nach der erfolgreichen Abnahme. Nehmen Sie daher nie ein Werk ab, wenn bekannte Mängel noch nicht behoben wurden.
Falls der Bauunternehmer einzelne Bauabschnitte abnehmen lassen möchte, spricht man von einer Zwischenabnahme. Die Gewährleistungsfrist beginnt für den abgenommenen Abschnitt dann auch zu einem früheren Zeitpunkt als beispielsweise erst nach Fertigstellung abgenommener Leistungen. Dementsprechend muss der Auftraggeber verschiedene Gewährleistungsfristen im Auge behalten. Für klare Verhältnisse bei der Gewährleistung sollten sich Bauherren nicht auf solche Zwischenabnahmen einlassen, sondern auf einer einzigen Abnahme nach Fertigstellung des Bauvorhabens bestehen.
Die grundsätzliche Verjährungsfrist von vier Jahren kann sich ändern, je nachdem, was der Inhalt des Vertrages ist. Wenn eine Bauleistung mit geringem Risiko vereinbart ist, so kann sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre reduzieren. Beispiele sind hier Maler- und Tapezierarbeiten.
Nachdem ein Mangel, der innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt wurde, abgearbeitet ist, beginnt für diese Leistung eine weitere Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Unterschied VOB und BGB
Laut § 13 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen zur Zeit der Abnahme dem Auftraggeber sachmängelfrei zu überlassen. Die Leistung gilt dann als sachmangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit enthält und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gegensatz zum BGB stehen bei den Regelungen der VOB die Beseitigung der Mängel im Vordergrund. Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen (§ 4 Absatz 7 VOB/B).
Private Bauverträge richten sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB, öffentliche Bauverträge nach der VOB. Dieser Unterschied ist entscheidend, da die Gesetzbücher unterschiedliche Normen für die Gewährleistung beinhalten. Die VOB beinhaltet nämlich eine kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken als das BGB.
Haben sich die Vertragspartner auf die VOB/B als Vertragsgrundlage geeignet, sieht die Gewährleistung nach VOB bei Bauwerken eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor. Bei einer schriftlichen Mängelrüge werden nach der VOB die Verjährung für Mängelansprüche jedoch unterbrochen (§ 13 Absatz 5 Nr. 1). Gemäß BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für private Bauherren fünf Jahre. Wer als Privatperson allerdings einen Standard-Vertrag nach VOB abschließt, der nur vier Jahre Gewährleistung bietet, hat dennoch einen Anspruch auf fünf Jahre.
Was ist bei der Sicherstellung der Gewährleistung zu beachten?
Ein entdeckter Mangel muss dem dafür verantwortlichen Auftragnehmer in Textform angezeigt werden. Dabei reicht es, den Schaden symptomatisch zu beschreiben, da von Bauherren nicht erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, eine fachkundige Analyse der Mängel vorzulegen. Das Schreiben sollte dem Unternehmer per Einwurfeinschreiben zugestellt werden. Fotos vom Schaden sind zwar keine Pflicht, aber sehr hilfreich und sinnvoll für Ihre Dokumentation.
Auftraggeber müssen dem Auftragnehmer in der schriftlichen Reklamation eine angemessene Frist setzen, in der die Mängel beseitigt werden sollen. 14 Tage gelten für die meisten Arbeiten als zumutbar. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Mängel nach Erhalt der Anzeige selbst auszubessern. Als Auftraggeber dürfen Sie also nicht irgendein anderes Unternehmen beauftragen, die Mängel zu beseitigen und den verursachenden Auftragnehmer zur Kostenerstattung auffordern. In der Regel wird der Auftragnehmer zeitnah nach Erhalt der Mangelanzeige die Baustelle besuchen und den Fall begutachten.
Sollte der Unternehmer in der gesetzten Frist nicht reagieren, kann und sollte sich der Auftraggeber an einen anderen Handwerker wenden. Diesen Schritt sollte man allerdings nicht ohne Rechtsberatung unternehmen. Sollte der mangelverursachende Handwerker die Verantwortung für den Baumangel ablehnen, kommen Sie um die Rechtsberatung nicht herum.
Mit der Bauabnahme dreht sich die Beweislast um! Entdecken Sie später einen Mangel oder einen Schaden, müssen Sie nachweisen, dass der Handwerksbetrieb dies zu verschulden hat. Die Kosten für den Nachweis trägt die reklamierende Partei.
Fazit
Wer den Baumangel verursacht hat, ist nach VOB verpflichtet, diesen auf eigene Kosten zu beseitigen. Bis dies geschehen ist, müssen Auftraggeber die bereits erbrachten Leistungen nicht bezahlen, was bedeutet, dass der mangelverursachende Auftragnehmer auf sein Geld warten muss.
Daher ist es umso wichtiger, Mängel frühzeitig zu erkennen und beseitigen zu lassen. Denn solange die Bauabnahme nicht erfolgt ist, sind Sie zum einen noch nicht in der Beweispflicht und haben andererseits das Druckmittel, die Zahlung zurückhalten zu können. Die Gewährleistungsfrist startet zudem erst ab der erfolgreichen Abnahme der Bauleistungen. Verschenken Sie hier also keine Zeit bei der Meldung von Mängeln. Auch wenn die Handwerker Druck machen, dass einzelne Leistungen bereits abnahmefähig sind, bestehen Sie immer auf eine Abnahme der Leistungen als Ganzes, um selbst auf der sicheren Seit zu sein.
Häufig gestellte Fragen
Der Auftragnehmer eines Bauvertrags hat die gesetzliche Pflicht, die Leistungen vollständig und frei von Mängeln abzuschließen. Das heißt, dass der Unternehmer für Mängel an den vertraglich zu erbringenden Leistungen, haftet. Werden Mängel festgestellt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung, der Auftragnehmer muss die Mängel auf eigene Kosten beseitigen. Nach der erfolgreichen Abnahme beträgt die Gewährleistungsfrist vier Jahre.
Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie gesetzlich geregelt. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung der Hersteller. Für gekaufte Waren liegt die Gewährleistungsfrist bei zwei Jahren. Es gibt allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben für freiwillige Garantien.
Für gekaufte Waren gilt i.d.R. eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Im Handwerk beträgt die Gewährleistungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt ab der erfolgreichen Abnahme der vertraglichen Leistung.